Brandschutzpläne

Feuerwehrpläne
Feuerwehrpläne werden von der örtlichen Feuerwehr bzw. der zuständigen Brandschutzdienststelle gefordert und bestehen aus einem schriftlichen sowie einem grafischen Teil.

Der schriftliche Teil liefert im Einsatzfall wichtige Objektinformationen bezüglich der Personen im Gebäude, der Lagerung von Gefahrstoffen, Angaben zur Brandschutztechnik und zur Löschwasserversorgung bzw. -rückhaltung.

Der grafische Teil setzt sich aus
  • einem Übersichtsplan,
  • den Geschossplänen,
  • ggf. einem Plan über die Löschwasserversorgung und
  • ggf. einem Plan über die Lage der Abwasserleitungen
zusammen.

Sie haben im Einsatzfall die Aufgabe, die rasche Orientierung der Feuerwehr im Objekt zu gewährleisten. Dazu werden sie bei der örtlichen Feuerwehr und beim Betreiber des Objektes hinterlegt.

Grundlage für die Erstellung und Gestaltung von Feuerwehrplänen ist die DIN 14095.

Die Feuerwehrpläne werden gebunden und in einem DIN A4 Ordner abgeheftet geliefert. Der grafische Teil ist in DIN A3 Format gehalten, laminiert und auf DIN A4 Format gefaltet.
Für den Einsatz auf Rechnern in Einsatzleitwägen der Feuerwehr wird der Plan auf Wunsch auch als CD-ROM geliefert.


Feuerwehreinsatzpläne
Eine besondere Form von Feuerwehrplänen stellen die Feuerwehreinsatzpläne dar. Darin werden, nach Rücksprache mit der örtlichen Feuerwehr, objektspezifische einsatztaktische Besonderheiten in den Feuerwehrplan aufgenommen.


Brandschutzordnungen DIN 14096
Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln und organisatorischen Maßnahmen zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall. Die Brandschutzordnungen nach DIN 14096 gliedern sich in drei Teile, welche jeweils Informationen für bestimmte Zielgruppen enthalten.


Beispiel: Brandschutzordnung A


Brandschutzordnung A
(DIN 14096-1)
Die Brandschutzordnung Teil A richtet sich an alle Personen in einem Objekt und enthält grundsätzliche Informationen zum Verhalten im Brandfall. Formatgrößen sind DIN A4 oder DIN A5. Die Ordnungen werden zum besseren Schutz laminiert geliefert.


Brandschutzordnung B
(DIN 14096-2)
Eine Brandschutzordnung Teil B ist detaillierter ausgeführt als Teil A und enthält mehrere Seiten. Sie richtet sich an alle Personen, die sich in einem Objekt regelmäßig aufhalten wie Mitarbeiter, Fremdarbeiter,....


Brandschutzordnung C
(DIN 14096-3)
Diese richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben und beinhaltet über Teil B hinaus auch eine genauere Beschreibung anlagentechnischer oder baulicher Brandschutzmaßnahmen.




Flucht- und Rettungspläne DIN 4844-3/BGV A8

Flucht- und Rettungspläne werden von der Arbeitsstättenverordnung § 4 (3) Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten und ggf. von der zuständigen Feuerwehr bzw. dem Brandschutzamt gefordert.

Besonders in Sonderbauten (z.B. Beherbergungsbetrieben, Versammlungsstätten, Produktionsstätten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,...) sollen diese Pläne ortsunkundigen Personen einen schnellen Überblick über den am günstigsten gelegenen Fluchtweg geben. Aus diesem Grund sind sie lagerichtig (rechts-links-Orientierung) darzustellen und an Stellen mit viel Personenverkehr, wie z.B. Eingänge und Treppenhäuser, aufzuhängen.

Grundlage für die Erstellung und Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen sind die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A8 und die DIN 4844-3.

Eine besondere Form von Flucht- und Rettungsplänen stellen Zimmerfluchtpläne dar. Diese werden im DIN A4 Format an die Gästezimmertüren in Hotels oder an die Klassenzimmertüren in Schulen angebracht. Im Hotelbereich werden Zimmerfluchtpläne zweisprachig ausgeführt.

Alle Pläne werden in DIN-Formaten gefertigt und mit nicht reflektierendem Kunststoff überzogen. Auf Wunsch werden die Pläne gerahmt geliefert.


Bestuhlungspläne

In Versammlungsstätten nach VStättVO sollen Bestuhlungspläne den Mindestabstand der Stuhl- bzw. Tischreihen aufzeigen, um im Gefahrenfall eine schnelle und problemlose Evakuierung zu gewähren. Diese können bei Bedarf zu einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan erweitert werden (Forderung nach § 44 Versammlungsstättenverordnung in Baden-Württemberg).